ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN M-Wall B.V.

Artikel 1. Allgemeine Definitionen

1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

  • M-Wall B.V.: M-Wall B.V. mit Sitz in Eindhoven, eingetragen bei der Handelskammer in Eindhoven unter der Nummer 52273075.
  • Kunde: jede natürliche oder juristische Person, in deren Namen M-Wall B.V. Produkte liefert und/oder Dienstleistungen erbringt, oder mit der M-Wall B.V. einen Vertrag abschließt oder mit der M-Wall B.V. in Gesprächen oder Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages steht;
  • Vertrag: der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, auf den diese Bedingungen von M-Wall B.V. für anwendbar erklärt worden sind. Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen von M-Wall B.V. gelten die nachstehenden allgemeinen Bedingungen. Auch wenn der Auftraggeber andere Bedingungen für anwendbar erklärt, gelten diese nicht für M-Wall B.V., es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Durch die Anforderung eines Angebots oder die Erteilung eines Auftrags wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Bedingungen von M-Wall B.V. akzeptiert. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber den Inhalt dieser Bedingungen zur Kenntnis genommen hat;
  • Dienstleistungen: alle Arbeiten, die von M-Wall B.V. für oder im Namen eines Kunden ausgeführt werden;
  • Auftrag: jeder Auftrag des Kunden, in welcher Form auch immer.

 

Artikel 2 Anwendbarkeit

  • 1 Außer wenn, auch im Hinblick auf die Art der vereinbarten oder zu vereinbarenden Leistung, andere allgemeine Bedingungen von M-Wall B.V. anwendbar sind, bilden diese Bedingungen einen Teil aller Verträge und gelten diese Bedingungen für alle (anderen) Handlungen und Rechtshandlungen zwischen M-Wall B.V. und dem Auftraggeber, auch wenn diese (Rechts-)Handlungen nicht zu einem Vertrag führen oder nicht damit verbunden sind.
  • 2 Die Anwendbarkeit einer allgemeinen Bedingung des Kunden wird von M-Wall B.V. ausdrücklich abgelehnt.

 

Artikel 3: Angebote, Abschluss von Verträgen sowie Spezifikationen und Angaben zu Produkten und Dienstleistungen

  • 1 Alle Angebote von M-Wall B.V. sind freibleibend und M-Wall B.V. behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Preise aufgrund von Erhöhungen der Rohstoff-, Logistik- und/oder anderer produktbezogener Kosten zu ändern, insbesondere wenn dies durch (gesetzliche) Vorschriften erforderlich ist.
  • 2 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn und soweit M-Wall B.V. einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (telefonisch) annimmt oder wenn M-Wall B.V. einen Auftrag ausführt, es sei denn, der Auftraggeber beweist auf andere Weise, dass M-Wall B.V. den Auftrag des Auftraggebers bedingungslos und vollständig akzeptiert hat. Wenn M-Wall B.V. auf Wunsch des Abnehmers eine Leistung ausführt, bevor eine vollständige Einigung über den Preis und die Zahlungsbedingungen für diese Leistung erzielt wurde, wird der Abnehmer M-Wall B.V. für diese Leistung nach den dann bei M-Wall B.V. geltenden Tarifen bezahlen, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 5 und 6. Sofern der Auftraggeber ein verbindliches Angebot von M-Wall B.V. – entgegen dem ersten Satz dieses Absatzes – mit Abweichungen von geringer Bedeutung annimmt, werden diese Abweichungen nicht Teil des Vertrages und wird der Vertrag gemäß dem Angebot von M-Wall B.V. geschlossen.
  • 3 Alle Angaben von M-Wall B.V. über Anzahl, Maße, Gewichte, Farben von Produkten und/oder Dienstleistungen werden mit Sorgfalt gemacht, aber M-Wall B.V. kann nicht garantieren, dass es keine Abweichungen gibt. Die gezeigten oder zur Verfügung gestellten Muster, Zeichnungen, Fotografien, (3D)-Abbildungen oder Modelle sind nur Hinweise auf die betreffenden Produkte und/oder Dienstleistungen. Wenn der Kunde nachweist, dass die gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen von den Spezifikationen von M-Wall B.V. oder von den Mustern, Zeichnungen, Fotografien, (3D-)Abbildungen oder Modellen in einem solchen Maße abweichen, dass es dem Kunden vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann, diese zu kaufen, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen, jedoch nur insoweit, als eine solche Kündigung vernünftigerweise erforderlich ist.

 

Artikel 4: Änderungen und Ergänzungen

  • 1 Änderungen und Ergänzungen zu einer Bestimmung eines Vertrags und/oder der Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden. Ein solches schriftliches Dokument ist zwischen den Parteien nur wirksam, wenn es von einem bevollmächtigten Vertreter von M-Wall B.V. unterzeichnet ist.
  • 2 Wird eine Änderung und/oder Ergänzung gemäß Absatz 1 vereinbart, so gilt diese Änderung oder Ergänzung nur für das betreffende Abkommen.

Artikel 5: Preise

  • 1 Alle von M-Wall B.V. angegebenen Preise sind in Euro und exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben. Sofern in den Broschüren, Preislisten oder sonstigem Werbematerial von M-Wall B.V. nichts anderes angegeben ist oder sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehen die Kosten für Verpackung und Versand, die Kosten für Ein- und Ausfuhrzölle und Verbrauchssteuern sowie alle (anderen) Abgaben oder Steuern, die in Bezug auf eine Leistung auferlegt oder erhoben werden, gesondert zu Lasten des Kunden.
  • 2 Obwohl M-Wall B.V. bei der Mitteilung und Formulierung ihrer Angebote und Preise stets die gebotene Sorgfalt walten lässt, kann der Abnehmer hieraus niemals ein berechtigtes Vertrauen in die Richtigkeit der Daten ableiten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  • 3 M-Wall B.V. ist berechtigt, Änderungen der in Absatz 1 genannten Faktoren, die den Preis und die zusätzlichen Kosten von M-Wall B.V. beeinflussen, an den Abnehmer weiterzugeben, darunter Einkaufspreise, Wechselkurse, Einfuhr- und Ausfuhrzölle und andere bei der Ein- oder Ausfuhr zu entrichtende Abgaben, Versicherungstarife, Frachttarife und andere Abgaben oder Steuern. Nur wenn dies innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Auftrags durch M-Wall B.V. geschieht und sofern der Auftraggeber berechtigt ist, sich auf die in Artikel 6:235 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Aufhebungsgründe zu berufen, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
  • 4 Wenn die Lieferadresse des Kunden außerhalb der Zone liegt, für die unser Lieferant Standardkosten berechnet, ist M-Wall B.V. berechtigt, die Lieferkosten um einen festen Betrag zu erhöhen. Der Kunde wird in einem solchen Fall vor der Lieferung informiert und die zusätzlichen Kosten werden ihm mitgeteilt. Außerhalb der Zone liegen die Watteninseln und alle Länder mit Ausnahme der Niederlande.
  • 5 Der Abnehmer hält M-Wall B.V. schadlos gegen alle Kosten und Schäden, die M-Wall B.V. dadurch entstehen können:
    • dass der Kunde nicht ordnungsgemäß für die Umsatzsteuer oder eine vergleichbare Steuer in einem relevanten EG-Mitgliedstaat registriert ist und/oder;
    • dass der Kunde M-Wall B.V. und/oder den Behörden auf dem Gebiet der Umsatzsteuer oder einer vergleichbaren Steuer in einem betreffenden EG-Mitgliedstaat unrichtige oder nicht rechtzeitige Angaben macht.

Artikel 6: Zahlung

  • 1 Wenn keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, beträgt die Zahlungsbedingung 30 Tage netto nach Rechnungsdatum
  • 2 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, eine Forderung seinerseits mit einer Forderung der M-Wall B.V. zu verrechnen, es sei denn, dass ihm dies aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gestattet wird.
  • 3 Anerkannte Reklamationen und/oder Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zu einem Aufschub der Zahlung oder einer Teilzahlung.
  • 4 Wenn M-Wall B.V. dem Abnehmer aus Gründen der Höflichkeit oder aus anderen Gründen einen Aufschub für die Erfüllung einer seiner Verpflichtungen gewährt, ist die neue Frist immer verbindlich.

Artikel 7: Lieferfrist

  • 1 Die von M-Wall B.V. angegebene Lieferzeit für Produkte und/oder Dienstleistungen ist indikativ, nicht verbindlich und basiert auf den für MWall B.V. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen und, soweit sie von der Leistung Dritter abhängt, auf den M-Wall B.V. von diesen Dritten erteilten Informationen. M-Wall B.V. wird die angegebene Lieferfrist so weit wie möglich einhalten.
  • 2 Sofern der Vertrag an einem Werktag vor 10.00 Uhr abgeschlossen wird, beginnen die genannten Fristen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Soweit der Vertrag nach 10.00 Uhr an einem Werktag mit Ausnahme des Freitags geschlossen wird, beginnen die vorgenannten Fristen am ersten Werktag nach Vertragsschluss. Wird der Vertrag am Wochenende, an einem allgemein anerkannten Feiertag im Sinne des Allgemeinen Fristverlängerungsgesetzes oder an einem Freitag nach 10.00 Uhr abgeschlossen, beginnen die vorgenannten Fristen am ersten darauf folgenden Werktag.
  • 3 Wenn M-Wall B.V. zur Ausführung der Verträge Informationen oder Hilfsmittel vom Kunden benötigt, beginnen die Fristen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Absatz 2 an dem Tag zu laufen, an dem alle erforderlichen Informationen oder Hilfsmittel in brauchbarer Form im Besitz von M-Wall B.V. sind.
  • 4 Der Kunde überweist den Betrag der Vorauszahlung auf das Bank- oder Girokonto des Kunden, nachdem er die oben genannte Aufforderung zur Vertragsauflösung erhalten hat.

Artikel 8: Lieferung und Risiko

  • 1 Die Lieferung der Produkte, einschließlich der Lieferkosten und des Gefahrenübergangs, erfolgt zu den üblichen Zahlungs- und Versandbedingungen.
  • 2 Der Kunde sorgt dafür, dass seinerseits die Einhaltung bestimmter vereinbarter Fristen, einschließlich der Liefer- und Abnahmefristen, nicht behindert wird.
  • 3 Nimmt der Kunde die Produkte nicht oder nicht rechtzeitig ab, befindet er sich in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. M-Wall B.V. ist dann berechtigt, die Produkte auf Kosten und Risiko des Kunden einzulagern oder sie an einen Dritten zu verkaufen. In diesem Fall bleibt der Kunde für den Kaufpreis haftbar.

Artikel 9. Höhere Gewalt

  • 1 Wenn M-Wall B.V. aufgrund einer nicht zu vertretenden Störung („höhere Gewalt“) nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen, werden diese Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt.
  • 2 Hat der Zustand der höheren Gewalt drei Monate gedauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich aufzulösen.
  • 3 Unter höherer Gewalt von M-Wall B.V. wird jeder vom Willen von M-Wall B.V. unabhängige Umstand verstanden, durch den die Erfüllung (des betreffenden Teils) ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer verhindert, verzögert oder unwirtschaftlich gemacht wird oder durch den die Erfüllung dieser Verpflichtungen von M-Wall B.V. billigerweise nicht verlangt werden kann.
  • 4 Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig so schnell wie möglich über eine (mögliche) Situation höherer Gewalt.

Artikel 10: Eigentumsvorbehalt

  • 1 Das Eigentum an den Produkten geht ungeachtet der tatsächlichen Lieferung erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser alles, was er M-Wall B.V. in Bezug auf die im Rahmen des Vertrags gelieferten oder zu liefernden Produkte schuldet oder schulden wird, vollständig bezahlt hat, einschließlich des Kaufpreises, etwaiger Zuschläge, Zinsen, Steuern und Kosten, die aufgrund dieser Bedingungen oder des Vertrags geschuldet werden, sowie aller im Rahmen des Vertrags ausgeführten oder auszuführenden Arbeiten.
  • 2 Jeder vom Abnehmer erhaltene Betrag wird zunächst zur Begleichung aller Forderungen verwendet, die M-Wall B.V. gegenüber dem Abnehmer hat und für die M-Wall B.V. keinen Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 geltend gemacht hat.
  • 3 Bevor das Eigentum an den Produkten auf den Kunden übergeht, ist der Kunde nicht berechtigt, die Produkte an Dritte zu vermieten oder zu überlassen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten. Der Kunde ist nur berechtigt, die Produkte, deren Eigentümer M-Wall B.V. ist, an Dritte zu verkaufen oder zu liefern, soweit dies im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Kunden erforderlich ist.
  • 4 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum von M-Wall B.V. zu verwahren und sie gegen Risiken wie Feuer, Explosion, Beschädigung und Diebstahl zu versichern. Auf erste Aufforderung von M-Wall B.V. tritt der Kunde alle Rechte gegenüber den betreffenden Versicherern an M-Wall B.V. ab.
  • 5 Wenn und solange M-Wall B.V. Eigentümerin der Produkte ist, hat der Kunde M-Wall B.V. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Teil der Produkte verloren geht oder beschädigt wird, oder die Produkte beschlagnahmt werden und/oder auf andere Weise ein Anspruch in Bezug auf die Produkte (oder einen Teil davon) erhoben wird. Darüber hinaus informiert der Kunde M-Wall B.V. auf erste Anfrage von M-Wall B.V., wo sich die Produkte, deren Eigentümer M-Wall B.V. ist, befinden.
  • 6 Im Falle einer Pfändung, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses hat der Abnehmer den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Kurator der (Eigentumsvorbehalts-)Rechte von M-Wall B.V. unverzüglich zu informieren.

Artikel 11. Geistiges Eigentum

  • 1 M-Wall B.V. erklärt nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Produkte keine in den Benelux-Staaten geltenden geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen. M-Wall B.V. kann den Kunden jedoch nicht für die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entschädigen.
  • 2 Wenn M-Wall B.V. Produkte auf der Grundlage eines nicht von M-Wall B.V. zur Verfügung gestellten Entwurfs herstellt oder auf spezifische Anweisung des Auftraggebers herstellen lässt, stellt der Auftraggeber M-Wall B.V. von jeglicher Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter im Zusammenhang mit (der Herstellung und Verwendung) der Produkte frei.
  • 3 Der Kunde verpflichtet sich, die geistigen Eigentumsrechte von M-Wall B.V. in Bezug auf die Produkte nicht zu verletzen (und auch nicht zuzulassen oder zu ermöglichen, dass Dritte diese verletzen), z.B. durch Kopieren, Verarbeiten oder Reproduzieren der Produkte.

Artikel 12. Inspektion und Werbung

  • 1 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte unverzüglich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort oder, wenn dies früher ist, nach ihrem Empfang durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten sorgfältig zu prüfen oder prüfen zu lassen. Beanstandungen von Mängeln an den Produkten, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind, sowie Abweichungen in Menge, Gewicht, Zusammensetzung oder Qualität zwischen den gelieferten Produkten und der Beschreibung auf der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung müssen M-Wall B.V. innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Produkte schriftlich oder telefonisch mitgeteilt werden.
  • 2 Nach der Entdeckung eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung, Verarbeitung oder Installation der betreffenden Produkte unverzüglich einzustellen.
  • 3 Der Abnehmer gewährt jede von M-Wall B.V. gewünschte Mitwirkung zum Zwecke der Untersuchung und Werbung, einschließlich der Möglichkeit für M-Wall B.V., die Umstände der Verarbeitung, Bearbeitung, Installation und/oder Verwendung vor Ort zu untersuchen.
  • 4 Der Kunde hat kein Reklamationsrecht in Bezug auf Produkte, bei denen M-Wall B.V. die Reklamation nicht überprüfen kann.
  • 5 Es steht dem Abnehmer nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor M-Wall B.V. dem schriftlich zugestimmt hat. Die Kosten für die Rücksendung der Produkte gehen zu Lasten des Kunden und die Produkte verbleiben auf dessen Risiko, es sei denn, das Produkt ist unmittelbar nach dem Kauf defekt (DOA) oder das Produkt wurde von uns falsch geliefert.
  • 6 Mängel, die sich auf eine einzelne Charge von Produkten beziehen, die Teil einer aus mehreren Chargen bestehenden Lieferung ist, geben dem Auftraggeber nur dann das Recht, den gesamten Vertrag aufzulösen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des verbleibenden Teils des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
  • 7 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Mängeln an den Produkten gegenüber M-Wall B.V. geltend zu machen, solange der Abnehmer keine Verpflichtung gegenüber M-Wall B.V. erfüllt hat, die nicht direkt damit zusammenhängt.
  • 8 Wenn der Kunde eine rechtzeitige, korrekte und begründete Reklamation in Bezug auf Mängel an einem Produkt vorbringt, beschränkt sich die Haftung von M-Wall B.V. in Abhängigkeit von der Art der Reklamation und unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen in Artikel 13 auf die in Artikel 13.1 beschriebenen Verpflichtungen.

Artikel 13. Garantie

  • 1 M-Wall B.V. sichert dem Kunden ein hochwertiges Produkt zu. M-Wall B.V. garantiert dem Kunden diese Qualität.
  • 2 Im Rahmen der allgemeinen Garantiebestimmungen gehen wir von einem rechtmäßigen Gebrauch aus, für den dieses Produkt bestimmt ist. Jede andere Verwendung sowie die Nichteinhaltung der üblichen Verarbeitungsmethoden schließt jede Haftung aus.
  • 3. Die Garantie erstreckt sich nur auf den Ersatz der gelieferten Produkte. Die Garantie erstreckt sich nicht auf Folge-, Verarbeitungs- oder Entsorgungskosten sowie auf die Haftung gegenüber Dritten und/oder deren Eigentum (Produkte). Der Ersatz erfolgt durch gleichwertige Produkte, sofern diese zum Zeitpunkt des Ersatzes verfügbar sind. Bitte beachten Sie, dass die Farben und Zusammensetzungen je nach Marktentwicklung variieren können.
  • 4 Ausgeschlossen von dieser Garantie sind normaler Verschleiß, unsachgemäße Anwendung und/oder Verwendung der Produkte, unsachgemäßer Gebrauch, Beschädigung oder andere von außen verursachte Schäden.
  • 5 Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Garantie kann jede Partei einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, der ein verbindliches Gutachten erstellt. Die Kosten dieses Gutachtens gehen zu Lasten der Partei, die das Unrecht begangen hat. Kommt diese Klausel zur Anwendung, müssen diese Kosten im Voraus schriftlich zwischen beiden Parteien vereinbart werden.

Artikel 14. Haftung und Entschädigung

  • 1 M-Wall B.V. haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die der Kunde oder Dritte erleiden, einschließlich Folgeschäden, immaterielle Schäden, Geschäfts- oder Umweltschäden, die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben.
  • 2 Die Haftung von M-Wall B.V. gegenüber dem Abnehmer, aus welchem Grund auch immer, ist pro Ereignis (wobei eine zusammenhängende Reihe von Ereignissen als ein einziges Ereignis gilt) auf die jeweilige Vertragssumme (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Wenn keine Vertragssumme angegeben werden kann, beschränkt sich die Haftung von M-Wall B.V. auf den Betrag, den sie von ihrem Betriebshaftpflichtversicherer erhält.
  • 3 Die Haftungsbeschränkungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, soweit der betreffende Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der M-Wall B.V. oder ihrer leitenden Angestellten verursacht wurde oder soweit sich die Haftung der M-Wall B.V. aus dem zwingend anwendbaren Produkthaftungsgesetz ergibt.
  • 4 Außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens von M-Wall B.V. oder ihrer Geschäftsleitung schützt der Abnehmer M-Wall B.V. vor allen Ansprüchen Dritter, aus welchem Grund auch immer, auf Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen, die sich auf die Produkte beziehen oder sich aus der Verwendung der Produkte ergeben, es sei denn, dass der Abnehmer billigerweise nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
  • 5 M-Wall B.V. haftet in keinem Fall für Schäden, die von einer Partei erlitten werden, sofern diese Schäden auf eine unsachgemäße oder nicht den Anweisungen entsprechende Verwendung der Produkte zurückzuführen sind.

 

Artikel 15. Sonstige Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden

  • 1 Der Abnehmer wird M-Wall B.V. stets rechtzeitig alle für die Ausführung der Arbeiten von M-Wall B.V. erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und garantiert deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
  • 2 Der Kunde darf die auf den Produkten angebrachten Warenzeichen und/oder Identifikationsmerkmale weder ganz noch teilweise entfernen oder unsichtbar machen.

Artikel 16. Auflösung

  • 1 Im Falle der (vorläufigen) Zahlungseinstellung, des Konkurses, der Schließung oder der Liquidation des Unternehmens des Abnehmers werden alle Verträge mit dem Abnehmer von Rechts wegen aufgelöst, es sei denn, M-Wall B.V. teilt dem Abnehmer innerhalb einer angemessenen Frist (auf Verlangen des Verwalters oder Konkursverwalters) mit, dass sie die Erfüllung (eines Teils) der betreffenden Verträge verlangt; in diesem Fall ist M-Wall B.V. berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung zu tun:
    • die Erfüllung der betreffenden Vereinbarung(en) auszusetzen, bis die Zahlung in angemessener Weise sichergestellt ist, und/oder
    • alle ihre Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer aussetzen; dies alles unbeschadet der sonstigen Rechte von M-Wall B.V. aufgrund eines Vertrags mit dem Abnehmer und ohne dass M-Wall B.V. zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
  • 2 Wenn der Abnehmer eine Verpflichtung, die sich aus einem Vertrag ergibt, nicht ordnungsgemäß, nicht innerhalb einer bestimmten Frist oder nicht rechtzeitig erfüllt, befindet sich der Abnehmer in Verzug und ist M-Wall B.V. berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu kündigen:
    • die Ausführung dieses Abkommens und aller unmittelbar damit zusammenhängenden Abkommen auszusetzen, bis die Zahlung hinreichend gesichert ist, und/oder
  • diesen Vertrag und alle anderen unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge ganz oder teilweise aufzulösen; dies alles unbeschadet der sonstigen Rechte von M-Wall B.V. aus irgendeinem Vertrag mit dem Kunden und ohne dass M-Wall B.V. zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
  • 3 Im Falle eines Ereignisses im Sinne von Absatz 1 bzw. Absatz 2 werden alle Forderungen von M-Wall B.V. gegenüber dem Abnehmer und die genannten Forderungen aus dem/den betreffenden Vertrag/Verträgen sofort und vollständig fällig und ist M-Wall B.V. berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen. In diesem Fall sind M-Wall B.V. und ihr(e) bevollmächtigte(r) Vertreter berechtigt, das Gelände des Kunden zu betreten, um die Produkte zurückzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um M-Wall B.V. die Möglichkeit zu geben, seine Rechte auszuüben.

 

Artikel 17. Übertragung von Rechten und Pflichten

  • 1 M-Wall B.V. ist berechtigt, die in einem Vertrag mit dem Kunden beschriebenen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Im Falle einer Übertragung von Verpflichtungen von M-Wall B.V. wird M-Wall B.V. den Kunden im Voraus darüber informieren, und der Kunde hat das Recht, den Vertrag zu kündigen. M-Wall B.V. ist diesbezüglich zu keinerlei Schadenersatz verpflichtet.
  • 2 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Pflichten aus einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von M-Wall B.V. auf einen Dritten zu übertragen.

 

Artikel 18. Ausübung des Rechts auf Aussetzung, Auflösung und Annullierung

  • 1 Wenn die M-Wall B.V. aufgrund der Umstände, die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und die ihr zu diesem Zeitpunkt hätten bekannt sein müssen, vernünftigerweise davon ausgeht, dass sie ein Recht auf Aussetzung, Kündigung und/oder Annullierung wirksam ausüben kann, ist die M-Wall B.V. nicht verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen zu zahlen, falls sich später herausstellt, dass sie das/die besagte(n) Recht(e) nicht wirksam ausgeübt hat.

 

Artikel 19. Anwendbares Recht, Informationspflicht und zuständiges Gericht

  • 1 Auf diese Bedingungen sowie auf alle Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.
  • 2 Dritte dürfen keinen Vertrag zwischen M-Wall B.V. und dem Auftraggeber auf der Grundlage einer Drittklausel in diesen Bedingungen oder dem Vertrag abschließen.
  • 3 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das zuständige Gericht in den Niederlanden zuständig.